Kirchenwahlen 2019: Bekanntmachung zum Wahlvorgang

Liebe Gemeindeglieder,

die Wahl der Kirchenältesten / Kirchengemeinderäte in der Evangelischen Landeskirche in Baden findet als allgemeine Briefwahl statt. Die Briefwahlunterlagen wurden Ihnen zum 16. November 2019 zugestellt. Sollten Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sein, bitten wir Sie, sich umgehend mit dem Gemeindewahlausschuss (Dieter Hopf, Tel  94120) oder dem Pfarramt (Tel. 4418, Reilingenl[at]kbz[dot]ekiba[dot]de) in Verbindung zu setzen.

Wählen kann jedes Gemeindeglied, das am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Die Briefwahlunterlagen enthalten:

a) ein personalisiertes Anschreiben,

b) ein personalisierter Briefwahlschein,

c) ein Hinweisblatt zur Wahl,

d) ein blauer Stimmzettelumschlag,

e) ein roter Wahlbriefumschlag als Rücksendeumschlag für den Stimmzettel und den unterschriebenen Briefwahlschein.

Sie haben so viele Stimmen wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind, also acht Stimmen. Den ausgefüllten Stimmzettel legen Sie in den blauen Stimmzettelumschlag und kleben diesen zu. Zusammen mit dem Briefwahlschein, der zwingend zu unterschreiben ist, legen sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag und kleben diesen zu.

Den roten Wahlbriefumschlag mit dem ausgefüllten Stimmzettel und dem unterschrieben Briefwahlschein können Sie in den Briefkasten des Pfarramtes oder in die aufgestellten Wahlbriefkästen im Rathaus oder in der Postfiliale (zu den Öffnungszeiten), in der Ev. Kirche (vor und nach den Gottesdiensten) und im Oberlin-Kindergarten (zu den Bring- und Abholzeiten) einwerfen.

Die letztmögliche Abgabe des Wahlbriefumschlags ist am 1. Advent 2019 (1. Dezember 2019) bis 16:00 Uhr im Briefkasten des Evangelischen Pfarramts Reilingen oder im Wahlbriefkasten Neues Lutherhaus (geöffnet am 1. Dezember von 14:00 bis 16:00 Uhr) möglich.

Bei der Stimmabgabe darf sich einer Hilfsperson bedienen, wer des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf.

Die Hilfsperson unterzeichnet auch die Versicherung zur Briefwahl. Außerdem muss die Hilfsperson geheim halten, was sie bei der Hilfestellung von der Stimmvergabeerfahren hat. (§ 74a LWG)

Die Grundordnung und das Leitungs- und Wahlgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden können Sie über die Rechtssammlung online (www.kirchenrecht-baden.de) oder beim Pfarramt während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen.

Reilingen, den 17. November 2019

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses